§ 176d StGB. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 176d. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.