§ 184f StGB. Ausübung der verbotenen Prostitution

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 184f. Ausübung der verbotenen Prostitution. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Anmerkungen:
1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.