§ 20 StGB. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.

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