§ 228 StGB. Einwilligung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Februar 1970/18. Februar 1970–1. Januar 1975]
1§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, im Falle des § 225 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 15. Februar 1970/18. Februar 1970: §§ 8, 12 des Gesetzes vom 15. August 1969.