§ 306a StGB. Schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 306a. Schwere Brandstiftung.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
  • 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  • 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  • 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 306a StGB

§ 306 StGB. Brandstiftung

§ 306a StGB. Schwere Brandstiftung

§ 306b StGB. Besonders schwere Brandstiftung