§ 308 StGB. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Januar 2026]
1§ 308. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
2(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
3(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
4(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 15. Januar 2026: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.
- 3. 15. Januar 2026: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.
- 4. 15. Januar 2026: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.
- 5. 15. Januar 2026: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. d, 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.
- 6. 15. Januar 2026: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. d, 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026.