§ 317 StGB. Störung von Telekommunikationsanlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Dezember 1997]
1§ 317. 2Störung von Telekommunikationsanlagen.
3(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
3. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 5 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 92, 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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