§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 39. Bemessung der Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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