§ 42a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42a.
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
  • 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  • 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. die Sicherungsverwahrung,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. die Untersagung der Berufsausübung,
  • 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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