§ 57b StGB. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986]
1§ 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.

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