§ 73d StGB. Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 73d. Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung.
(1) [1] Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. [2] Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.