§ 76b StGB. Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 76b. Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen.
(1) [1] Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. [3] Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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