§ 92a StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. August 1968]
§ 92a § 92a
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
  • 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
  • 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
  • 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
    • a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
    • b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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