§ 119a StPO. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 119a. 2Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde.
(1) [1] Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
(2) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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