§ 141a StPO. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 141a. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers. [1] Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies
  • 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
  • 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
[2] Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

Umfeld von § 141a StPO

§ 141 StPO. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141a StPO. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 142 StPO. Zuständigkeit und Bestellungsverfahren