§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 166. 2Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen.
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 48, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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