§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 264. 2Gegenstand des Urteils.
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.116, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.