§ 28 StPO. Rechtsmittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 28. 2Rechtsmittel.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.