§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 330. 2Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters.
3(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2) [1] Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 4[2] Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 88, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 41, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

Umfeld von § 330 StPO

§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

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