§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 367. 2Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
(1) [1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 3[2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
4(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a[… und] 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 92, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

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