§ 37 StPO. Zustellungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[6. Juli 2013][1. Juli 2002]
§ 37 § 37
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen)
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) [1] Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. [2] Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
[1. Juli 2002–6. Juli 2013]
1§ 37.
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. 2[2] (weggefallen)
3(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 2, Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

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