§ 39 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1953]
1§ 39. Für das die öffentliche Klage vorbereitende Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren bei der Strafvollstreckung können durch Anordnung der Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der Zustellung zugelassen werden.