§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 423. Einziehung nach Abtrennung.
(1) [1] Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. [2] Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.
(3) [1] Das Gericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
(4) [1] Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. [2] Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. [3] Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 423 StPO

§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung

§ 424 StPO. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren