§ 437 StPO. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 437. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren. [1] Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. [2] Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
  • 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
  • 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
  • 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren