§ 455a StPO. Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 455a. 2Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: §§ 181 Nr. 1, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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