§ 459f StPO. Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 459f. 2Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 130, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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