§ 459n StPO. Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 459n. Zahlungen auf Wertersatzeinziehung. Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 15, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.