§ 467a StPO. Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 467a. 2Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme.
(1) [1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 3[2] § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
4(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 […] auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
5(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 26, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 141, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 18, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
5. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 36, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

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