§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 63. 2Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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