§ 45m TKG. Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[4. August 2009]
1§ 45m. Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse.
(1) [1] Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. [2] Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. [3] Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
2(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 13, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
2. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.