§ 66h TKG. Wegfall des Entgeltanspruchs

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. Juni 2013]
1§ 66h. Wegfall des Entgeltanspruchs. Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
  • 21. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
  • 32. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
  • 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
  • 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
  • 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
  • 46. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
  • 57. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
  • 68. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
4. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. c, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. d, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
6. 1. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. e, 5 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.