§ 13 UKlaG. Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 13. 2Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen.
3(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) [1] Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. [2] Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
4(3) [1] Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 5[2] Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 21. August 2002: Artt. 2 Nr. 2, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2002.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 20 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 20 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.