§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023][2. Dezember 2020]
§ 4b. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände § 4b. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
(1) [1] Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über (1) [1] Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen, 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen, 2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf 3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
Aufwendungsersatz für a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und
Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie c) verwirkte Vertragsstrafen sowie
4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. [2] Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt. 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. [2] Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. (2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat. (3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
[2. Dezember 2020–13. Oktober 2023]
1§ 4b. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten.
(1) [1] Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
  • 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
  • 2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
  • 3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
    • a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
    • b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und
    • c) verwirkte Vertragsstrafen sowie
  • 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
[2] Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.

Umfeld von § 4b UKlaG

§ 4a UKlaG. Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4

§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

§ 4c UKlaG. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4