§ 1 UWG. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[28. Mai 2022][30. Dezember 2008]
§ 1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 1. Zweck des Gesetzes
(1) [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. [1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
[30. Dezember 2008–28. Mai 2022]
1§ 1. Zweck des Gesetzes. 2[1] Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. [2] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.
2. 30. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.

Umfeld von § 1 UWG

§ 1 UWG. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 2 UWG. Begriffsbestimmungen