§ 13 UWG. Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[4. August 2009][8. Juli 2004]
§ 13. Sachliche Zuständigkeit § 13. Sachliche Zuständigkeit
(1) [1] Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. [2] Es gilt § 95 Abs[atz] 1 N[ummer] 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (1) [1] Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. [2] Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[8. Juli 2004–4. August 2009]
1§ 13. Sachliche Zuständigkeit.
(1) [1] Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. [2] Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.

Umfeld von § 13 UWG

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§ 13 UWG. Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

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