§ 22 UrhG. Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 22. Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. [1] Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. [2] § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 22 UrhG

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