§ 187 VAG. Eintragung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 187. Eintragung.
(1) [1] Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
  • 1. die Firma und der Sitz des Vereins,
  • 2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
  • 3. die Höhe des Gründungsstocks,
  • 4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
  • 5. die Vorstandsmitglieder.
[2] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.

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