§ 71 VAG. Widerruf der Erlaubnis

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 71. Widerruf der Erlaubnis. [1] Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
  • 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
  • 2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
[2] § 304 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.