§ 95 VGG. Allgemeine Verfahrensregeln

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 95. Allgemeine Verfahrensregeln.
(1) [1] Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. [2] Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
(2) [1] Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. [2] Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.