§ 2 VStGB. Anwendung des allgemeinen Rechts

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[1. Januar 2017][30. Juni 2002]
§ 2. Anwendung des allgemeinen Rechts § 2. Anwendung des allgemeinen Rechts
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft. Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.
[30. Juni 2002–1. Januar 2017]
1§ 2. Anwendung des allgemeinen Rechts. Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

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