§ 29 VersG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. Januar 1975][21. Mai 1970/22. Mai 1970]
§ 29 § 29
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer
1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
4. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder 4. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
5. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. 5. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
[21. Mai 1970/22. Mai 1970–1. Januar 1975]
1§ 29. Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer
  • 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
  • 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
  • 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
  • 24. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
  • 35. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
3. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.

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