§ 1 VgV. Gegenstand und Anwendungsbereich
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 1. Gegenstand und Anwendungsbereich.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.