§ 55 VgV. Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
    [18. April 2016]
    1§ 55. Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote. 
        
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
        
            (2) [1] Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. [2] Bieter sind nicht zugelassen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.