§ 127 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002]
1§ 127.
(1) [1] Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. [2] Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) [1] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. [2] Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) [1] Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. [2] § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 16, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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