§ 4 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002]
1§ 4. [1] Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [2] Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. [3] Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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