§ 55d VwGO. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
Paragraf 55d. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
[1. Januar 2026]
1§ 55d. 2Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte. [1] Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3[2] Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. [3] Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 5 Nr. 4, 26 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 1. Januar 2026: Artt. 16 Nr. 1, 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 3. 1. Januar 2026: Artt. 16 Nr. 2, 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021, Artt. 16, 26 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2025.