§ 27a VwVfG. Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[7. Juni 2013]
1§ 27a. Öffentliche Bekanntmachung im Internet.
(1) [1] Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. [2] Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. [3] Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. [4] Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 4, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.

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