§ 46 VwVfG. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[19. September 1996]
1§ 46. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
Anmerkungen:
1. 19. September 1996: Artt. 1 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 12. September 1996.