§ 66 VwVfG. Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Februar 2003]
1§ 66. Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten.
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
2(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
2. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 17, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.

Umfeld von § 66 VwVfG

§ 65 VwVfG. Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

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§ 67 VwVfG. Erfordernis der mündlichen Verhandlung