§ 47 WEG. Auslegung von Altvereinbarungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Juli 2007]
1§ 47. Kostenentscheidung. [1] Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. [2] Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

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